Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung für aussereuropäischem Kunden

Stand 09/2018

1. Geltungsbereich, Form

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der DILO Armaturen und Anlagen GmbH (im Folgenden DILO) und ihren Kunden (Vertragspartner). Die AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
     
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie die Erbringung von Serviceleistungen durch DILO oder einen Dritten im Auftrag der DILO, ohne Rücksicht darauf, ob DILO die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft hat.
     
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartner werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DILO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn DILO in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt oder ausgeführt hat.
     
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von seitens DILO maßgebend.
     
  5. Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

2. Vertragsschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn DILO dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen DILO sich das Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
     
  2. Die Bestellung der Ware /Leistungserbringung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot.
     
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware oder durch Erbringung der Dienstleistung an den Vertragspartner erklärt werden.
     
  4. Die Vertragsannahme steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen und/oder internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere (US-Re-) Exportkontrollrechtliche, sowie Embargovorschriften oder sonstige Ausfuhrbeschränkungen nationaler oder internationaler Natur entgegenstehen.
     
  5. Der Vertragspartner hat beim Weiterverkauf und der Weitergabe der Produkte von DILO (DILO-Produkt) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (insbesondere US-Re-) Exportkontrollrechts, sofern ihm möglich, einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weiterverkauf der DILO-Produkte an Dritte die (Re-) Exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und sofern ihm möglich einzuhalten.
     
  6. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber DILO im Falle des Weiterverkaufs und Weitergabe der DILO-Produkte an Dritte insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass:

    a. die Bestimmungen und Bedingungen sämtlicher jeweils einschlägiger und aktuell geltender Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern ihm möglich, betreffend Rechtsgeschäfte mit dort gelisteten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden;

    b. er nicht durch einen Verkauf oder Weitergabe der DILO-Produkte oder Erbringung von Serviceleistungen mit Bezug zu diesen an Dritte gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern ihm möglich, und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Geschäfte im Inland und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; und

    c. die DILO-Produkte ausdrücklich nicht an Dritte zur militärischen, insbesondere verbotenen oder genehmigungspflichtigen rüstungsrelevanten, kern- oder waffentechnischen Verwendung geliefert werden, ausgenommen, die erforderlichen Genehmigungen liegen vor und verstoßen nicht gegen andere aktuell gültige internationale Sanktionsvorschriften;
     
  7. Der Vertragspartner hat im Falle der Durchführung von Exportkontrollprüfungen innerhalb der DILO oder aufgrund Anforderung durch Behörden von extern, nach entsprechender Aufforderung durch DILO dieser unverzüglich alle Informationen und/oder ihm vorliegende Dokumentation über

    a. den Endempfänger,
    b. den Endverbleib und
    c. den Verwendungszweck

    der seitens des Vertragspartners an Dritte gelieferten DILO-Produkte und von ihm ggfs. in diesem Zusammenhang erbrachten Serviceleistungen sowie diesbezüglich geltende exportkontrollrechtliche Beschränkungen zur Verfügung zu stellen.
     
  8. Der Vertragspartner hat DILO von sämtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Vertragspartner gegenüber DILO geltend gemacht werden, sofort und unverzüglich in vollem Umfang freizustellen, und verpflichtet sich gegenüber DILO zum Ersatz aller DILO in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten, etc.). DILO ist berechtigt im Zuge dessen, Anzahlungen zu verlangen.
     
  9. Für den Fall, dass der Vertragspartner DILO mit der Direktbelieferung des Dritten (Kunde des Vertragspartner) beauftragt, ist er vor Belieferung des Dritten durch DILO verpflichtet, DILO insbesondere die in den vorgenannten Absätzen 6 und 7 dargestellten Prüfungsergebnisse, sowie die Informationen zum Endverwender, Endverbleib und Verwendungszweck DILO zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die Lieferung gegen jeweils anwendbare Vorschriften des nationalen und internationalen (insbesondere US-Re-) Exportkontrollrechts verstößt, ist DILO berechtigt, vom Vertrag mit dem Vertragspartner zurückzutreten und Schadensersatz nach Abs. 8 vom Vertragspartner wegen Verletzung der Exportkontrollpflichten zu verlangen.

3. Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von DILO bei Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) angegeben.
     
  2. Sofern DILO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die DILO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird DILO den Vertragspartner hierüber zeitnah informieren und sofern möglich, die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung nicht mehr verfügbar, ist DILO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartner wird DILO zeitnah erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der DILO, wenn DILO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder DILO noch den Zulieferer ein Verschulden treffen oder DILO im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
     
  3. Der Eintritt des Lieferverzugs seitens DILO bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Einfuhr

  1. Die Lieferung erfolgt FCA Babenhausen (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartner wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist DILO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
     
  2. Sofern gesetzlich erforderlich, ist der Vertragspartner  verpflichtet zeitnah (innerhalb von 3 Monaten) die entsprechenden Belegnachweise (beispielsweise Gelangens Bestätigungen oder ähnliches ) zur Wahrung der Umsatzsteuerfreiheit vorzulegen. Sollten DILO diese Unterlagen nicht vorliegen, und DILO entsprechend gesetzlich verpflichtet sein  Umsatzsteuer im jeweils gültigen Satz in Rechnung zu stellen, hat der Vertragspartner diese zu zahlen.
     
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Gerät der Vertragspartner in Verzug der Abnahme der Leistung, geht die Gefahr auf diesen über.
     
  4. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
     
  5. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von DILO aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist DILO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten und Zollkosten, sowie sonstige Abgaben – siehe § 5 Absatz 3) zu verlangen.

5. Einfuhrgenehmigung, Importfähigkeit und Kosten der Ausfuhr

  1. Der Vertragspartner hat die Einfuhrgenehmigung sowie alle im Zusammenhang mit der Einfuhr in den Verwendungsstaat und dem eventuellen Transport über dritte Staaten erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen oder sonstige erforderliche Dokumente zu beschaffen. Der Vertragspartner trägt das Risiko eines Importverbotes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.
     
  2. Für nachträgliche Importverbote trägt der Vertragspartner nur das Risiko, sofern und soweit ein solches zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bei sorgfältiger Überprüfung erkennbar war. Der Vertragspartner muss im Streitfalle nachweisen, dass er alle geeigneten und erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt hat.
     
  3. Etwaige Kosten, Zölle oder Abgaben etc., die im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr der Ware entstehen, trägt der Vertragspartner.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen DILO Preise ausschließlich in EUR, und zwar FCA Babenhausen (Incoterms 2020), zzgl. ggfs. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
     
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Werk Babenhausen (FCA Babenhausen, Incoterms 2020 und die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.
     
  3. DILO behält sich vor, bei Aufträgen mit einem Warenwert unter EUR 50,- netto einen entsprechenden Mindermengenzuschlag zu berechnen.
     
  4. Die Vergütung ist fällig und zu zahlen entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen der von DILO übersandten Auftragsbestätigung. DILO ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt DILO spätestens mit Auftragsbestätigung.
     
  5. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit einem Verzugszinssatz in Höhe von 10% zu verzinsen. DILO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
     
  6. Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Vertragspartner insbesondere gem. Ziff. 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
     
  7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der DILO auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist oder sein wird, so ist DILO nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann DILO den Rücktritt entweder vollständig oder teilweise sofort erklären.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält DILO sich das Eigentum an den verkauften Waren vor (Eigentumsvorbehalt).
     
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat DILO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die DILO gehörenden Waren erfolgen.
     
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist DILO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; DILO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf DILO diese Rechte nur geltend machen, wenn DILO dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8. Mängelansprüche des Vertragspartners

  1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
     
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung und wird durch mögliche Nachbesserungen oder Nacherfüllungen nicht unterbrochen.
     
  3. Grundlage der Mängelhaftung seitens DILO ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von DILO (insbesondere in Katalogen oder der DILO Website „www.dilo-gmbh.com“) öffentlich bekannt gemacht worden sind.
     
  4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt DILO keine Haftung.
     
  5. Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist DILO hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung der DILO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
     
  6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann DILO zunächst wählen, ob DILO Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht der DILO, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
     
  7. DILO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, sofern der Mangel von DILO anerkannt worden ist.
     
  8. Der Vertragspartner hat DILO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften der DILO zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn DILO ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
     
  9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Zoll,- Wege-, Arbeits- und Materialkosten erstattet DILO nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann DILO vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen.
     
  10. Ansprüche des Vertragspartner auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Sonstige Haftung

  1. Jede Partei ist grundsätzlich für eingetretene Vertragsverletzungen in ihrer Sphäre verantwortlich und haftet der anderen Partei zusätzlich und ungeachtet der Frage einer Vertragsaufhebung für hierdurch und eingetretene Schäden, es sei denn sie kann nachweisen, dass die Vertragsverletzung nicht vertragswesentlich ist und nicht auf einem Verschulden von ihr oder der von ihr eingesetzten Personen beruht.
     
  2. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet DILO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nur wenn DILO diese nachweislich zu verschulden hat.
     
  3. Folgende Positionen sind nicht von der Haftung umfasst und gelten daher auch als nicht vorhersehbare Schäden bzw. nicht eintrittspflichtige Hindernisse:

    - Naturereignisse, wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen, Flutwelle, Erdrutsch, Wirbelsturm, Orkan, Taifun, Sturm, Blitzschlag, Waldbrand, Feuersbrunst, Epidemien, Frost, Dürre;

    - Staatliche Eingriffe, wie z.B. Export-, Importverbote, Betriebsschließungen, Blockade, Schließung von Transportwegen, Boykott, Embargo, effektive Devisenbeschränkung, sofern nicht nach diesem Vertrag ausdrücklich eine Partei das Risiko für derartige Eingriffe trifft;

    - Unvorhersehbare Streiks.
     
  4. Darüber hinaus gelten alle Schäden als vorhersehbar, es sei denn, die betroffene Partei kann nachweisen, dass dies weder für sie noch für einen vernünftigen und besonnenen Dritten bei entsprechenden Vorsorgemaßnahmen voraussehbar waren.
     
  5. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden hinsichtlich unwesentlicher Vertragsverletzungen zusätzlich auf 10.000.000 EUR pro Schadensfall begrenzt.

    Für reine Vermögensschäden, wie etwa Produktionsausfälle, ist der Schadensersatz stets auf 10.000.000 EUR begrenzt. Eine Einschränkung für Personenschäden besteht der Höhe nach nicht.

    Zusätzlich zu der vorgenannten Haftung für Vermögensschäden besteht stets eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Übernahme von notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die geschädigte Partei.
     
  6. Auf Schadensersatz haftet DILO – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DILO vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

    a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der DILO jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  7. Die sich aus Abs. 2 bis 6 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden DILO nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit DILO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Vertragspartner nach dem Produkthaftungsgesetz.
     
  8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn DILO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen DILO und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     
  2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem in den vorliegenden AGB geregelten Vertragsverhältnis ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist der Geschäftssitz der DILO.